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Vorteile einer Designanmeldung
Was ist ein Geschmacksmuster bzw. Design?
Das Geschmacksmuster schützt die äußeren Erscheinungsformen von Produkten, d. h. die Farb- und Formgestaltung sämtlicher Gebrauchsgegenstände, soweit sie eine konkrete äußerliche Gestaltung aufweisen, die eine Wiederholbarkeit ermöglicht. In vielen Ländern wird ein Geschmacksmuster auch eingetragenes Design genannt.
Was kann geschützt werden?
Zunächst muss dabei ein industriell oder handwerklich herstellbares Erzeugnis vorliegen, das neu ist und eine gewisse Eigenart hat. Diese Eigenart ist gegeben, wenn sich der Gesamteindruck der Gestaltung vom bekannten Formenschatz abhebt. Dafür reicht eine Kombination bereits bekannter Gestaltungselemente aus.
Ein Geschmacksmuster ist neu, wenn die Gestaltungselemente, die seine Eigenart begründen, den Fachkreisen der Gemeinschaft bisher nicht bekannt sind. Auch hier existiert eine Neuheitsschonfrist, sie ist doppelt so lang wie beim Gebrauchsmuster, also zwölf Monate.
Der Geschmacksmusterschutz ist für Erzeugnisse, deren Gestaltung ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt ist, bei Ersatz- und Zubehörteilen, die nur als Verbindungsstücke dienen sollen (sog. "must-fit-Teile"), bei schweren Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie dort, wo eine missbräuchliche Verwendung von Zeichen im öffentlichen Interesse vorliegt, ausgeschlossen.
Welche Vorteile hat ein eingetragenes Design?
Durch die Eintragung des Designs erhalten Sie eine Art Monopolrecht mit dem Sie es anderen verbieten können, Produkte mit Ihrem Design herzustellen oder zu verkaufen. Sollte also ein Dritter ohne Ihre Genehmigung Ihr Design verwenden, können Sie insbesondere Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
Daneben hat ein eingetragenes Design auch wirtschaftliche Vorteile. Es lässt sich vermarkten, indem es an einen Dritten lizenziert oder verkauft wird. Außerdem hat es einen hohen Marketingwert, den man in der Werbung für sich nutzen kann („geschütztes Design“).
Wann sollte man ein Design anmelden?
Als Daumenregel gilt: Je früher, desto besser! Im Designrecht gilt der sog. Prioritätsgrundsatz, d.h. ein jüngeres Design setzt sich gegen ein älteres Design durch. Da sich die Priorität grundsätzlich nach dem Anmeldetag bestimmt, ist es sinnvoll, ein Design so bald wie möglich einzutragen. Sobald das Design in das Register eingetragen wurde, können Sie dann Ihre Ansprüche (Unterlassung, Schadensersatz usw.) gegen alle Designs durchsetzen, deren Zeitrang nach dem Anmeldetag Ihres Designs liegt.
Wo erfolgt die Anmeldung?
Die Anmeldung des Geschmacksmusters erfolgt beim DPMA, oder dem im jeweiligen Land zuständigen Markenamt. Dort erfolgt nur eine eingeschränkte Prüfung. Die Ämter prüfen nur die Formalitäten der Anmeldung, nicht aber, ob das Geschmacksmuster/Deisgn neu ist.
Das Anmelde- und Nutzungsrecht steht zunächst ausschließlich dem Designer oder dessen Rechtsnachfolger zu. Die Anmeldung muss neben einem schriftlichen Eintragungsantrag (mit genauer Bezeichnung des Anmelders) eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters enthalten. Zulässig sind fotografische und sonstige grafische Darstellungen des Musters. Eine Hinterlegung im Original ist heute nicht mehr möglich. Wird die Bekanntmachung des Musters aufgeschoben, kann ein flächenmäßiger Musterabschnitt (z. B. Tapeten, Tischdecken etc.) hinterlegt werden. Aus Kostengründen können außerdem bis zu 100 Muster in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden.
Wie lang ist die Schutzdauer?
Der Schutz des Geschmacksmusters beginnt mit Eintragung in das Register. Für den Schutzumfang gilt das beim Gebrauchsmuster Gesagte entsprechend. Ausländische Anmeldungen sind bei Beanspruchung einer Priorität zu beachten. Der Geschmacksmusterschutz beträgt fünf Jahre ab Zeitpunkt der Anmeldung. Eine Verlängerung für jeweils fünf weitere Jahre ist bis zu einer Höchstlaufzeit von 25 Jahren möglich. Danach kann das Geschmacksmuster von jedermann nachgebildet werden.