Was schützt ein Gebrauchsmuster?

Ein Gebrauchsmuster schützt preisgünstig Ihre technische Erfindung. Der Unterschied zum Patent besteht darin, dass das Patentamt nicht die Neuheit der Erfindung prüft. Daher geht das Eintragungsverfahren schneller und kostengünstiger als beim Patent. Im Streitfall müssen Sie allerdings die Neuheit beweisen.

Wir melden Ihre Erfindung zum Schutz als Gebrauchsmuster an.

Alle Preise beinhalten die amtlichen Gebühren.

Was ist ein Gebrauchsmuster?

Ihre Vorteile bei einer Gebrauchsmusteranmeldung durch uns

  • Garantierte Fixpreise inkl. der Gebühren des Patentamtes für Anmeldung 
  • Sofort Kontakt mit einem Patentanwalt / Fachanwalt
  • Sichere Kommunikation

 

 


Was ist ein Gebrauchsmuster?

Als „kleine Schwester“ des Patents ist das Gebrauchsmuster die schnelle und effektive Alternative zum langwierigen sowie kostenintensiven Patent. Ebenso wie beim Patent, schützt das Gebrauchsmuster technische Erfindungen.

Geschützt werden jedoch keine biotechnologischen Verfahren bzw. Verfahren an sich, wie Herstellungs- und Arbeitsverfahren, Tier- und Pflanzenzuchtverfahren sowie medizinische oder mikrobiologische Verfahren. Der Schutz des Gebrauchsmusters bezieht sich vielmehr auf Gebrauchsgegenstände, wie chemische Stoffe, Arzneimittel, Kochgeräte (bspw. Thermomix), Leuchten u.v.m.

Das Gebrauchsmuster schützt daher nicht ein Verfahren, sondern vielmehr das Erzeugnis, das durch die Erfindung entsteht.

Was muss ich bei Anmeldung beachten?

Anforderungen an die Erfindung

Das Gebrauchsmuster schützt, wie das Patent, Erfindungen, die neu und gewerblich nutzbar sind. Darüber hinaus muss ein Gebrauchsmuster einen „erfinderischen Schritt“ aufweisen.

Die Neuheit

Wie beim Patent, muss auch hier die Erfindung bzw. das neu erfundene Erzeugnis neu sein. Beispiel: Ein Kugelschreiber, der auf seiner ganzen Länge mit einer Messeinheit versehen ist, um auch als Lineal dienen zu können. Eine schriftliche Beschreibung oder Information, die bereits an die Öffentlichkeit gelangt ist, gilt als neuheitsschädlich, wobei nur mündliche Veröffentlichungen des Gebrauchsmusters neuheitsunschädlich sind. Grundsätzlich wird dem Anmelder eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten gewährt. Dies bedeutet, wenn der Anmelder die Erfindung bereits öffentlich bekannt gemacht hat (bspw. im Rahmen einer Ausstellung oder eines Aufsatzes etc.), aber darauffolgend seine Erfindung innerhalb der sechs Monate noch anmeldet, die Erfindung nach wie vor als neu angesehen wird. Die Anforderungen an das Kriterium der Neuheit sind also wesentlich geringer als beim Patent. Denn der Anmelder kann sein Gebrauchsmuster immer noch anmelden, auch wenn es bereits öffentlich wurde, falls es noch innerhalb der sechs Monate nach der Veröffentlichung angemeldet wird.

Der erfinderische Schritt

Der „erfinderische Schritt“ des Gebrauchsmusters hat im Gegensatz zur „erfinderischen Tätigkeit“ des Patents keine besonderen Anforderungen an die Erfindung selbst, solange sich die Erfindung nicht offensichtlich aus dem Stand der Technik ergibt. Dies bedeutet, dass der Fachmann mit seinem Fachwissen nicht offensichtlich sehen bzw. erkennen konnte, ob sich diese Erfindung bereits aus dem Stand der Technik ergibt. Der Anmelder kann daher davon ausgehen, dass seine Erfindung nicht die hohen Anforderungen eines Patentes erfüllen muss.

Die gewerbliche Anwendbarkeit

So wie das Patent, erfordert auch ein Gebrauchsmuster gewerblich anwendbar zu sein.

Prüfung der Formalitäten

Die Anmeldungsunterlagen sind beim DPMA oder dem jeweiligen anderen Patentamt einzureichen. Der Antrag auf Eintragung muss dabei eine kurze und eindeutige technische Beschreibung der Erfindung enthalten. Die Erfindung muss jedoch noch so weit vollständig und deutlich beschrieben sein, dass sie ein Fachmann problemlos durchführen kann. Es muss klar hervorgehen, was das Gebrauchsmuster schützt, weshalb konkrete Schutzansprüche formuliert werden sollten. Weiterhin müssen in jedem Fall Zeichnungen der Erfindung bei der Anmeldung eingereicht werden. Die Besonderheit zum Patent ist die, dass eine nachträgliche Beschreibung der Erfindung auch noch nach der Anmeldung möglich ist.

Prüfung der Erfindungsanforderungen

Ebenso wie beim Designschutz, prüft das DPMA allein die formellen Voraussetzungen, aber nicht die Anforderungen an die Erfindung selbst, sprich die Kriterien für einen ausreichenden Gebrauchsmusterschutz. Diese werden auch erst auf Antrag im Falle eines Löschungsantrags oder Verletzungsverfahren geprüft. Kommt es zu einem Löschungsantrag, muss der Inhaber beweisen, dass das Gebrauchsmuster die Kriterien erfüllt.

Die Eintragung des Gebrauchsmusterrechts

Liegen die formellen Voraussetzungen vor und sind keine offensichtlichen Kriterien für die Gebrauchsmusteranmeldung verletzt, wird das Gebrauchsmuster im Register des DPMA eingetragen. Das Geschmacksmusterrecht entsteht dabei mit der Eintragung.

Der Schutz für ein Gebrauchsmuster beträgt 3 drei Jahre und kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden.

Aufgrund dessen, dass eine Gebrauchsmusteranmeldung nur sehr eingeschränkt geprüft wird, müssen die formellen Voraussetzungen sowie die Zahlung der Gebühren vorliegen, sodass kein Zurückweisungsbescheid ergeht. Jedoch muss stets Folgendes beachtet werden: Auch, wenn die Erfindungsanforderungen (Neuheit, erfinderische Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit) nicht geprüft werden und das Gebrauchsmuster deshalb meistens problemlos eingetragen wird, so hat die Eintragung keine rechtswirksame Wirkung, wenn diese drei Kriterien nicht erfüllt sind. Vielmehr kann die Eintragung jederzeit gelöscht werden, sofern ein Antrag hierfür vorliegt. Dies könnte im Wege eines Löschungsantrages oder eines Verletzungsverfahrens geschehen.

Kann ich ein Gebrauchsmuster auch im Ausland anmelden?

Eine einheitliche Eintragung eines Gebrauchsmusters auf EU-Ebene ist nicht möglich. Darüber hinaus kennen viele Länder diese Art von Schutzrecht nicht.

Möchte der Anmelder Gebrauchsmusterschutz auch in anderen Ländern erlangen, so muss er dieses in jedem Land (sofern möglich) einzeln eintragen lassen.

Zusammenfassung

Das Gebrauchsmuster ist eine schnelle und wesentlich kostengünstigere Alternative zum Patent.

Der Schutz des Gebrauchsmusters ist jedoch wesentlich schwächer als beim Patent, da es leichter angreifbar ist. Der wesentliche Unterschied ist vor allem der, dass das Patent vor der Anmeldung in keinem Fall vorher öffentlich bekannt gewesen sein darf, währenddessen dies beim Gebrauchsmuster nicht zu einem Eintragungshindernis führt.

Grundsätzlich erlangt der Erfinder durch das Gebrauchsmuster eine schnelle Eintragung seines Rechts, was jedoch keine andauernde Rechtssicherheit bietet, sollten die Erfindungsanforderungen nicht erfüllt sein.

Liesegang & Partner mbB, Rechtsanwälte