Überblick steuerliche Pflichten

1. Anmeldung beim Finanzamt und Gewerbeamt

Nach der Eintragung im Handelsregister muss die neue Gesellschaft beim zuständigen Finanzamt und regelmäßig auch beim Gewerbeamt angemeldet werden. Das neue Unternehmen erhält unter anderem eine Steuernummer und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

2. Steuerarten und deren Höhe

Die neu gegründete Gesellschaft hat Steuern anzumelden und ggf. abzuführen. Die ordnungsgemäße Erledigung der Steuerangelegenheiten ist unbedingt sicherzustellen, da eine Verletzung eine Straftat darstellen und persönliche Haftungsansprüche zu Lasten des Geschäftsführers auslösen kann. Die Erhebung folgender Steuern kommt in Betracht: Umsatzsteuer: grundsätzlich 19 %, außer bei gewissen Produkten wie beispielsweise Lebensmitteln oder Zeitungen, bei denen die Umsatzsteuer 7 % beträgt. Körperschaftssteuer: 15 % des erzielten Jahresgewinns. Gewerbesteuer: die Höhe hängt ebenfalls vom Jahresgewinn des Unternehmens ab und richtet sich zudem nach dem Steuermessbetrag und dem örtlichen „Hebesatz“ der vom Sitz der Gesellschaft abhängt. In München beträgt der Hebesatz 490 %, in Frankfurt 460 % und in Berlin 410 %.Im Durchschnitt ist von einer Gewerbesteuer in Höhe von ca. 17 % auszugehen. Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Körperschaftssteuer.

3. Jährliche Pflichten

Die Gesellschaft ist zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet und hat insbesondere jährlich einen Jahresabschluss (mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Steuererklärung zu erstellen und einzureichen. Umsatzsteuervoranmeldungen sind regelmäßig, zunächst monatlich, vorzunehmen. In der Regel ist es ratsam, die Hilfe von Steuerberatern in Anspruch zu nehmen. Die Steuerberater von Lübeck & Kollegen unterstützen Sie gerne bei der steuerlichen Erfassung des Unternehmens, der Gewerbeanmeldung oder bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz. Auf Wunsch lassen Ihnen unsere Kollegen nach der Gründung der Gesellschaft einen Kostenvoranschlag zukommen.

Liesegang & Partner mbB, Rechtsanwälte