Wer kann ein Patent anmelden?

Das Recht, eine Erfindung patentieren zu lassen, steht dabei grundsätzlich dem Erfinder zu. Etwas anderes gilt nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen allerdings für Erfindungen, die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit machen. Diese müssen solche Erfindungen ihrem Arbeitgeber anzeigen, der die Erfindung für sich patentieren lassen kann.

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Was ist ein Patent?

Ein Patent gibt seinem Inhaber ein ausschließliches Nutzungsrecht an einer Erfindung über einen beschränkten Zeitraum.

Das Patentrecht ist ein Verbietungsrecht. Es stellt gegenüber älteren Rechten Dritter keine Genehmigung dar, die patentierte Erfindung zu benutzen. Der Gesetzgeber räumt dem Inhaber des Patents ein zeitlich begrenztes Monopol ein.

Der Patentinhaber kann Dritten Nutzungsrechte, sogenannte Lizenzen, an seinem Patent einräumen. Eine Erfindung ist patentierbar, wenn sie patentfähig und neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht sowie gewerblich anwendbar ist.

1. Patentfähigkeit

Eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik ist patenfähig. Es muss eine technische Regel vorliegen, die ausführbar und wiederholbar ist. Insbesondere Entdeckungen (bspw. von natürlichen Phänomenen), wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Pläne, Regeln, Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten ästhetische Formschöpfungen und Software sind in Deutschland und auch als europäisches Patent nicht patentfähig. Patenfähig sind auch keine Erfindungen, deren gewerbliche Verwendung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden. Hierzu zählt z. B. das Klonen von menschlichen Lebewesen.

2. Neuheit

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag nicht durch schriftliche oder mündliche Beschreibung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und damit zum Stand der Technik gehört.

3. Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

4. Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. In diesem Fall kommt es darauf ob das Erzeugnis oder Verfahren in einem Gewerbe technisch einsetzbar ist.

Liesegang & Partner mbB, Rechtsanwälte