Anmeldung einer Zweigniederlassung in Deutschland

Die Anmeldung einer Zweigniederlassung in Deutschland bietet eine kostengünstige Alternative zur Gründung einer Tochtergesellschaft. Unsere Kanzlei übernimmt die vollständige Vorbereitung und Abwicklung bis zur Eintragung im Handelsregister und unterstützt bei der steuerlichen Betreuung und Kontoeröffnung. 

1.800,00 EUR
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2162
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Notar- und Registerkostenabhängig von Hauptniederlassung - ca. 400
Mindeststammkapitalkein separates Stammkapital erforderlich
Bankkontooptional
Buchhaltung und Steuerberatungerforderlich, kann optional durch unsere Steuerberater erfolgen
Eintragung im Registerja, Handelsregister
Umsatzsteuer IDoptional
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Anmeldung einer Zweigniederlassung in Deutschland

Mit diesem Auftrag können Sie uns mit der Eintragung einer Zweignieerlassung für eine deutsche oder ausländische Gesellschaft beauftragen.

Die erforderlichen Unterlagen (Gesellschafterbeschluss, Anmeldung zum Handelsregister) bereiten wir für Sie vor. Die Anmeldung zum Handelsregister ist vom Geschäftsführer der Hauptniederlassung, welcher auch bei der Zweigniederlassung als Geschäftsführer eingetragen wird, zu unterzeichnen. Die Unterschrift muss öffentlich begalubigt sein, d.h. entweder durch einen Notar (ggf. mit Apostille und beglaubigter Übersetzung) oder durch eine deutsche Botschaft bzw. ein deutsches Konsulat. Für die Anmeldung beim Handelsregister benötigen wir darüber hinaus einen beglaubigten Registerauszug oder eine vergleichbare Existenz- und Vertretungsbescheinigung der Hauptniederlassung sowie eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages, jeweils mit Apostille und - wenn erforderlich - mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche.

Was ist eine Zweigniederlassung?

Eine Zweigniederlassung - auch selbständige Niederlassung genannt - ist keine eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Die Zweigniederlassung nimmt aber trotz der internen Abhängigkeit von der Hauptniederlassung selbständig am Geschäftsverkehr teil. Die Rechtsbeziehungen der Zweigniederlassung mit ihren Kunden unterliegen deutschem Recht.

Auch für die rechtliche Behandlung der Zweigniederlassung in Deutschland (insbesondere Eintragung im Handelsregister) ist deutsches Recht anzuwenden. Nach §§ 13 ff. HGB (Handelgesetzbuch) ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist und die in das Handelsregister eingetragen werden muss.

Die Zweigniederlassung muss so organisiert sein, dass eine selbständige Teilnahme am Geschäftsverkehr möglich ist, sie muss also bei Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen können. Dies wird vor allem durch eine gesonderte Buchführung gewährleistet. Sie erledigt Geschäfte, die typisch für das ganze Unternehmen sind, aber nicht unbedingt alle gleichartigen Geschäfte und nicht nur bloße Hilfs- oder Ausführungsgeschäfte.

Die Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, in dem sie eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit und ein eigenes, von der Hauptniederlassung zugewiesenes Geschäftsvermögen hat. Die Geschäftsvorfälle der Zweigniederlassung werden in der Bilanz der Hauptniederlassung gesondert aufgeführt.

Die Zweigniederlassung entsteht durch den tatsächlichen Vorgang ihrer Errichtung. Die Eintragung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung. Der Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung ist durch die entsprechenden Geschäftsführungsgremien der Hauptniederlassung zu treffen. Auch die Aufhebung der Zweigniederlassung ist im Handelsregister anzumelden.

 

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