Verlängerung Design in Saint Lucia

Hier können Sie uns mit der Durchführung der Verlängerung Ihres Designs in Saint Lucia beauftragen und durch Verlängerung ihres Designrechts i Großbritannien die automatische Erstreckung der Schutzdauer in Saint Lucia auf bis zu 25 Jahre erlangen. Halten Sie für die Beauftragung einen Registerauszug bereit. Sie benötigen die Registernummer Ihres Designsrcht in Großbritannien. Mehr Details finden Sie weiter unten.
280,00 EUR
SKU
2656
Mehr Informationen
Schutzdauer (Jahre)5
notarielle Beglaubigung der VollmachtNein
maximale Schutzdauer (Jahre)25
Patent- und MarkenamtIPO
Kosten inkl. AmtsgebührenJa
Tag der Anmeldung des Designs:
  
280,00 EUR

Detaillierte Erläuterung zu unserer Unterstützung bei der Designverlängerung in Saint Lucia

Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende Unterstützung bei der Verlängerung des Designschutzes in Saint Lucia. Wir übernehmen für Sie die Verlängerung Ihres Schutzrechts in Großbritannien, das automatisch auch für Saint Lucia gilt. Mit unserer Erfahrung und präzisen Arbeitsweise gewährleisten wir, dass Ihr Designschutz ununterbrochen aufrechterhalten bleibt.

Maximale Schutzdauer und Verlängerungsmöglichkeiten

Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs in Saint Lucia beträgt maximal 25 Jahre, vorausgesetzt, dass die entsprechenden Verlängerungen fristgerecht durchgeführt werden. Die Schutzzeiträume sind wie folgt strukturiert:

  • Erste Schutzperiode: 5 Jahre ab dem Anmeldetag.
  • Bis zu vier Verlängerungen: Der Schutz kann um jeweils 5 Jahre verlängert werden, wodurch die maximale Laufzeit von 25 Jahren erreicht wird.

Verfahren zur Verlängerung des Designs

Die Verlängerung des Designschutzes erfolgt durch:

  • Einreichung eines Antrags beim Amt: Der Antrag muss fristgerecht gestellt werden.
  • Zahlung der Verlängerungsgebühren: Diese müssen innerhalb des festgelegten Zeitrahmens geleistet werden, um den Schutzstatus aufrechtzuerhalten.

Die Verlängerung kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Schutzdauer beantragt werden. Um Verspätungsgebühren zu vermeiden, muss die Zahlung spätestens einen Monat nach Ablauf der Schutzdauer erfolgen.

Nachfrist und Wiedereinsetzung

Sollten die regulären Fristen für die Verlängerung nicht eingehalten werden, gelten folgende Regelungen:

  • Nachfrist: Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Schutzdauer kann die Verlängerung gegen Zahlung eines Verspätungszuschlags nachgeholt werden.
  • Wiedereinsetzung: In Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung bis zu 12 Monate nach Ablauf der Schutzfrist beantragt werden, sofern triftige Gründe vorliegen und die entsprechenden Gebühren entrichtet werden.

Benötigte Unterlagen und Informationen

Um die Verlängerung Ihres Designs in Saint Lucia durchzuführen, benötigen wir:

  • Die Registernummer Ihres eingetragenen Designs.
  • Das Anmeldedatum Ihres Designs.
  • Kopien relevanter Zertifikate oder vorheriger Verlängerungen (falls vorhanden).

Unsere Preise und Leistungen

Unsere angebotenen Preise beinhalten:

  • Fristgerechte Verlängerung: Wir übernehmen die komplette Abwicklung der Verlängerung für Ihr Design.
  • Amtsgebühren: Die regulären Gebühren für die Verlängerung sind in unseren Preisen enthalten.
  • Beratung: Wir unterstützen Sie bei allen rechtlichen und administrativen Fragen.

Zusatzkosten: Zuschläge für verspätete Verlängerungen oder eine Wiedereinsetzung sind nicht im Basisangebot enthalten und werden gesondert berechnet.

Wichtige Hinweise zur Auftragsannahme

Unsere Dienstleistungen können wir nur unter der Voraussetzung anbieten, dass Sie uns rechtzeitig beauftragen. Dies gibt uns ausreichend Zeit, alle notwendigen Schritte zu planen und sicherzustellen, dass die Antragstellung und Zahlung der Gebühren pünktlich erfolgen.

Warum Sie auf unsere Kanzlei vertrauen sollten

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des internationalen Designrechts und unserer zuverlässigen Arbeitsweise sind wir Ihr kompetenter Partner für die Designverlängerung in Saint Lucia. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und profitieren Sie von einer reibungslosen Abwicklung, damit Ihr Designschutz stets gewährleistet bleibt.

Liesegang & Partner mbB, Rechtsanwälte