Verlängerung Design Polen

Hier können Sie uns mit der Durchführung der Verlängerung Ihres eingetragenen Designs in Polen beauftragen und die Erstreckung der Schutzdauer um eine weitere Periode auf bis zu höchstens 25 Jahre erlangen. Halten Sie für die Beauftragung einen Registerauszug bereit. Sie benötigen die Registernummer Ihres eingetragenen Designs. Mehr Details finden Sie weiter unten.
420,00 EUR
SKU
2586
Mehr Informationen
Schutzdauer (Jahre)5
notarielle Beglaubigung der VollmachtNein
maximale Schutzdauer (Jahre)25
Patent- und MarkenamtUPRP
Kosten inkl. AmtsgebührenJa
Tag der Anmeldung des Designs oder beanspruchter Prioritätstag:
  
420,00 EUR


Hier können Sie uns mit der Durchführung der Verlängerung Ihres eingetragenen Designs in Polen beauftragen.

Wir nehmen für Sie die Verlängerung des Designschutzes in Polen um eine weitere Schutzperiode vor. Wir überwachen die neue Schutzdauer und informieren Sie rechtzeitig über die bevorstehende Verlängerung. Die Erstreckung der Schutzdauer ist um jeweils 5 Jahre auf bis zu insgesamt 25 Jahre möglich. Halten Sie für die Beauftragung die Registernummer Ihres Designs bereit.

Die maximale Schutzdauer für ein eingetragenes Design in Polen beträgt 25 Jahre. Sie berechnet sich mit dem Anmeldetag oder dem beanspruchten früheren Anmeldetag (Prioritätstag).

Nach einer Eintragung des Designs in das amtliche Register in Polen wird das Design in Polen zunächst für einen Zeitraum von 5 Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag durch ein eingetragenes Designrecht geschützt. Der Rechtsinhaber kann die Schutzdauer bis zu 4 mal verlängern. Die geschieht jeweils um einen Zeitraum von 5 Jahren, bis die Schutzdauer von insgesamt 25 Jahren erreicht ist. Die Verlängerung wird mit Ablauf der vorangegangenen Schutzdauer wirksam.

Die Verlängerung erfolgt mit einen Antrag beim Amt und der Zahlung der Verlängerungsgebühr. Der Antrag auf Erneuerung des Designrechts kann beim Patentamt frühestens in den letzten drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Schutzperiode gestellt werden. Der Antrag muß spätestens sechs Monate nach dem Ende der Schutzperiode dem Amt vorliegen.

Die Verlängerungsgebühr ist mit der Antragstellung innerhalb derselben Frist zu bezahlen. Wird die Gebühr erst Ablauf der letzten Schutzperiode bezahlt, ist eine Zuschlagsgebühr zu entrichten.

Unsere Preise verstehen sich pro eingetragenem Design und pro Schutzperiode, inklusive der Amtsgebühren sowie zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, jedoch ohne die Zuschlagsgebühr im Falle verspäteter Verlängerung.

Eine Auftragsannahme steht unter dem Vorbehalt, dass Sie uns so frühzeitig beauftragen, dass die Antragstellung und Zahlung der Amtsgebühren rechtzeitig und ohne Aufschlag veranlasst werden können.

Liesegang & Partner mbB, Rechtsanwälte