Verlängerung Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU

Hier können Sie uns mit der Durchführung der Verlängerung Ihres eingetragenen Designrechts, dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, beauftragen und die Erstreckung der Schutzdauer auf bis zu 25 Jahre erlangen. Halten Sie für die Beauftragung einen Registerauszug bereit. Sie benötigen die Registernummer Ihres eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Mehr Details finden Sie weiter unten.
250,00 EUR
SKU
2168
Mehr Informationen
Schutzdauer (Jahre)5
notarielle Beglaubigung der VollmachtNein
maximale Schutzdauer (Jahre)25
Patent- und MarkenamtOHIM
Kosten inkl. AmtsgebührenJa
Tag der Anmeldung des Designs bzw. beanspruchter Prioritätstag:
  
250,00 EUR


Hier können Sie uns mit der Durchführung der Verlängerung Ihres eingetragenen Designrechts, dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, beauftragen und die Erstreckung der Schutzdauer auf bis zu 25 Jahre erlangen.

Wir nehmen für Sie die Verlängerung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Europäischen Union vor. Wir überwachen die Schutzdauer und informieren Sie rechtzeitig über die bevorstehende Verlängerung. Sie können uns hier mit der Durchführung einer der vier möglichen Verlängerung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beauftragen. Die Erstreckung der Schutzdauer ist so auf bis zu insgesamt 25 Jahre möglich. Halten Sie für die Beauftragung die Registernummer Ihres eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmusters und wenn möglich den Tag der Anmeldung beim Amt bereit.

Nach Eintragung in das amtliche Register wird das Design eines Erzeugnis für einen Zeitraum von 5 Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag (ggflls. Prioritätstag) durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Der Rechtsinhaber kann die Schutzdauer bis zu vier mal um einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren verlängern.

Die Verlängerung geschieht durch einen Antrag beim Amt und die rechtzeitige Zahlung der erforderlichen Verlängerungsgebühr. Die Vornahme der Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor Ablauf der Schutzperiode möglich.

Der Antrag und die Gebühr können aber auch noch innerhalb einer Nachfrist von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des vorgenannten Tages eingereicht bzw. gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist auch eine Zuschlaggebühr (25 % Aufschlag) entrichtet wird.

Die nachstehenden Preise für die Verlängerung verstehen sich pro eingetragenem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und inklusive der Amtsgebühren sowie zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Zuschlagsgebühr fällt gegebenenfalls extra an.

Eine Auftragsannahme steht unter dem Vorbehalt, dass Sie uns so frühzeitig beauftragen, dass die Antragstellung und Zahlung der Amtsgebühren rechtzeitig veranlasst werden können.

Liesegang & Partner mbB, Rechtsanwälte