Änderung Markeninhaber (Rechtsnachfolge) Deutschland

Hier können Sie uns mit der Änderung des Markeninhabers Ihrer Marke beauftragen.
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Kosten inkl. AmtsgebührenJa
Anzahl Klassen beinhaltet1
notarielle Beglaubigung der VollmachtNein
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Übertragung von Marken und Markenanmeldungen in Deutschland – Anforderungen, Ablauf und unsere Leistungen

Einleitung

Die Übertragung von Markenrechten in Deutschland ist klar geregelt und kann sich sowohl auf bereits eingetragene Marken als auch auf noch laufende Markenanmeldungen beziehen. Ob im Rahmen von Unternehmensverkäufen, strategischen Umstrukturierungen oder um schon vor der Eintragung wirtschaftliche Vorteile zu realisieren – die sorgfältige Planung und Dokumentation sind entscheidend. Nachfolgend finden Sie einen kompakten Überblick zu den Voraussetzungen, dem Ablauf sowie den empfohlenen Maßnahmen. Zudem erfahren Sie, wie wir Sie mit unseren umfassenden Leistungen unterstützen.

Rechtliche Grundlagen

Das deutsche Markengesetz (MarkenG) erlaubt die Übertragung sowohl eingetragener Marken als auch laufender Markenanmeldungen. Der Wechsel des Inhabers oder Anmelders wird durch eine entsprechende Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) rechtswirksam. Erst diese Eintragung macht den neuen Rechtsinhaber für Dritte erkennbar. Sofern keine entgegenstehenden Rechte Dritter vorliegen (z. B. Lizenzen oder Sicherungsrechte), kann die Übertragung jederzeit erfolgen.

Voraussetzungen und Ablauf

  1. Prüfung der Übertragbarkeit: Vor der Übertragung ist sicherzustellen, dass der bisherige Inhaber oder Anmelder zur Übertragung berechtigt ist. Gegebenenfalls müssen Belastungen oder vertragliche Beschränkungen berücksichtigt werden.
  2. Vollmacht: Für die Eintragung beim DPMA ist eine von beiden Seiten (bisheriger und neuer Inhaber oder Anmelder) unterzeichnete Vollmacht erforderlich. Eine einfache schriftliche Erklärung genügt; eine notarielle Beglaubigung oder Legalisierung ist nicht nötig. Eine Kopie kann per E-Mail übermittelt werden.
  3. Übertragungsvertrag (empfohlen): Gesetzlich ist kein schriftlicher Übertragungsvertrag vorgeschrieben, doch wird dringend dazu geraten. Ein solcher Vertrag schafft Klarheit über Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Haftungsfragen, Lizenzen und zukünftige Nutzungsbedingungen. Er reduziert das Risiko späterer Streitigkeiten.
  4. Einreichung beim DPMA: Sobald alle Unterlagen vorliegen, wird der Antrag auf Übertragung beim DPMA eingereicht. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel etwa zwei bis drei Wochen.

Übertragung von Markenanmeldungen

Nicht nur eingetragene Marken, sondern auch laufende Markenanmeldungen können übertragen werden. Dadurch ist es möglich, schon vor der Eintragung den Anmelder zu wechseln, um strategische oder wirtschaftliche Vorteile frühzeitig zu realisieren. Die Anforderungen entsprechen dabei weitgehend denen bei eingetragenen Marken.

Dauer, Kosten und Nutzen

Die Bearbeitungszeit von etwa zwei bis drei Wochen ist vergleichsweise kurz. Da keine Beglaubigungen oder Legalisierungen erforderlich sind, ist der bürokratische Aufwand überschaubar. Die Kosten bleiben in der Regel moderat, insbesondere im Verhältnis zu den möglichen wirtschaftlichen Vorteilen, wie der Monetarisierung von nicht benötigten Kennzeichen, der Optimierung des Markenportfolios oder der Verbesserung der Marktposition.

Unsere Leistungen

Wir begleiten Sie bei jedem Schritt der Markenübertragung – von der ersten Prüfung bis zur finalen Eintragung im Register. Unsere Unterstützung umfasst:

  • Umfassende Beratung zu rechtlichen und strategischen Fragen
  • Prüfung möglicher Hindernisse oder Belastungen der Marke
  • Erstellung aller erforderlichen Unterlagen (Vollmacht, ggf. Übertragungsvertrag)
  • Effiziente Kommunikation mit dem DPMA
  • Weiterführende Beratung zur optimalen Nutzung oder Verteidigung der übertragenen Marke

Beispielszenarien

  • Unternehmensverkauf: Beim Verkauf eines Betriebs gehen die Markenrechte auf den Käufer über, der so den Geschäftsbetrieb fortführen und ausbauen kann.
  • Portfoliobereinigung: Nicht mehr benötigte Marken können veräußert werden, um Kapital freizusetzen und sich auf strategisch relevante Kennzeichen zu konzentrieren.
  • Nachfolge und Erbfälle: Markenrechte können im Rahmen einer Unternehmensnachfolge oder eines Erbfalls an die nächste Generation oder neue Gesellschafter übertragen werden.
  • Strategische Partnerschaften: Markenanmeldungen lassen sich frühzeitig an Investoren, Kooperationspartner oder neue Marktteilnehmer übertragen, um wirtschaftliche Potenziale auszuschöpfen.

Fazit

Die Übertragung von Marken und Markenanmeldungen in Deutschland ist rechtlich klar geregelt, effizient umsetzbar und bietet vielfältige Möglichkeiten, Markenstrategien flexibel zu gestalten. Eine beidseitig unterzeichnete Vollmacht und die Meldung an das DPMA genügen, um den neuen Inhaber eintragen zu lassen. Zwar ist ein Übertragungsvertrag nicht gesetzlich vorgeschrieben, doch empfiehlt sich dessen Abschluss, um langfristig Rechtssicherheit und wirtschaftliche Klarheit zu gewährleisten.

Wir stehen Ihnen dabei als verlässlicher Partner zur Seite, erstellen die notwendigen Unterlagen, führen die Kommunikation mit dem DPMA und beraten Sie strategisch über den eigentlichen Übertragungsakt hinaus. So schaffen Sie die Grundlage für eine erfolgreiche Markenpolitik und sichern sich einen nachhaltigen Markenschutz.

Liesegang & Partner mbB, Rechtsanwälte