Markenanmeldung Guyana
Kosten inkl. Amtsgebühren | Ja |
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Kosten weitere Klasse | 656,00 EUR |
Anzahl Klassen beinhaltet | 1 |
Mehrere Nizzaklassen möglich | Ja |
Schutzdauer (Jahre) | 7 |
Alternativ intern. Registrierung möglich | Nein |
notarielle Beglaubigung der Vollmacht | Ja |
Anwaltliche Beratung | Ja |
Verfahrensdauer (Monate) | 6 |
Markenanmeldung Guyana
Hier können Sie uns mit der Markenanmeldung in Guyana beauftragen. Wir übernehmen alles, was zur professionellen Vorbereitung der Markenanmeldung in Guyana, Einreichung des Antrages auf Markenregistrierung und schließlich Übersendung der Markenurkunde für Guyana an Sie erforderlich ist.
Der Preis der Markenanmeldung in Guyana beinhaltet unsere Anwaltskosten sowie alle Gebühren des Markenamtes, die bei einer widerspruchsfreien Markenanmeldung bis zur Eintragung der Marke anfallen.
Vor der Markenanmeldung in Guyana prüfen wir, ob das anzumeldende Zeichen grundsätzlich als Marke in Guyana geschützt werden kann. Nicht alle Zeichen können als Marke eingetragen werden. So können zum Beispiel für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen rein beschreibende Angaben nicht als Marke registriert werden.
Falls Sie auch geprüft haben wollen, ob ältere Marken möglicherweise der Markenanmeldung in Guyana entgegenstehen, so können Sie uns gesondert mit einer Markenrecherche beauftragen.
Basierend auf den Angaben zur Markenanmeldung in Guyana erstellen wir ein professionelles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für Ihre Markenanmeldung. Die vorbereiteten Anmeldeunterlagen zur Markenanmeldung übersenden wir per Email an Sie zur Durchsicht und Freigabe.
Sobald wir die unterzeichnete Vollmacht und Bestätigung der Angaben zur Markenanmeldung erhalten haben reichen wir die Markenanmeldung beim Markenamt ein.
Wenn die Marke in Guyana eingetragen wurde senden wir Ihnen die Markenurkunde zu.
Grundlagen: Marken in Guyana
I. Erforderliche Unterlagen
- Vollmacht (notariell beglaubigt)
II. Anmeldeverfahren
- die Verfahrensdauer von der Anmeldung bis zur Eintragung einer Marke, die auf einer in Großbritannien eingetragenen Marke basiert, beträgt in der Regel 6 - 12 Monate, vorausgesetzt die Anmeldung wird nicht amtsseitig beanstandet und es wird kein Widerspruch erhoben; bei Marken, die nicht auf einer in Großbritannien eingetragenen Marke basieren, kann die Verfahrensdauer erheblich länger sein;
- das Anmeldeverfahren schließt eine formelle Prüfung, eine Prüfung der Unterscheidungskraft der Marke sowie eine Recherche nach entgegenstehenden älteren Marken mit ein
- Verfahrensablauf: Prüfung, Veröffentlichung, Eintragung
III. Klassifikation
- Nizzaer Klassifikation (45 Klassen), wenn es sich um eine auf einer in Großbritannien eingetragenen Marke basierenden Anmeldung handelt; ist dies nicht der Fall, kann eine Marke nur in den 34 Warenklassen der Nizzaer Klassifikation angemeldet werden
- eine gleichzeitige Markenanmeldung in mehreren Klassen ist nur möglich, wenn es sich um eine auf einer in Großbritannien eingetragenen Marke basierende Anmeldung handelt
IV. Widerspruchsverfahren
- die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat, gerechnet vom Datum der Veröffentlichung der Markenanmeldung
V. Anforderungen an die Benutzung der Marke
- die Marke muss innerhalb von 5 Jahren gerechnet vom Datum der Eintragung benutzt werden
- die Marke wird auf Antrag Dritter gelöscht, wenn sie nicht im Zeitraum von 5 aufeinanderfolgenden Jahren benutzt wird
VI. Dauer der Gültigkeit
- entspricht bei einer auf einer in Großbritannien eingetragenen Marke basierenden Marke derjenigen der britischen Marke
- eine nicht auf einer in Großbritannien eingetragenen Marke basierende Marke hat eine Gültigkeitsdauer von 7 Jahren, gerechnet vom Datum der Anmeldung
VII. Markenverlängerung
- eine Verlängerung einer auf einer in Großbritannien eingetragenen Marke basierenden Marke ist für dieselben Zeiträume verlängerbar wie die britische Marke, vorausgesetzt, diese wurde tatsächlich ebenfalls verlängert
- die Verlängerung einer nicht auf einer in Großbritannien eingetragenen Marke basierenden Marke ist für jeweils 14 Jahre möglich
- die Nachfrist bei Versäumung der Verlängerungsfrist beträgt 1 Monat gerechnet vom Tag der Veröffentlichung der Nichtverlängerung in der Gazette