Gründung einer Aktiengesellschaft (S.A.) in Polen

Wir organisieren und betreuen für Sie die Gründung einer Aktiengesellschaft in Polen! Von der Erstellung und Abstimmung der Gründungsunterlagen bis hin zur Vertretung beim Notar beraten und unterstützen wir Sie zusammen mit Partnern vor Ort.
4.100,00 EUR
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1864
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Notar- und Registerkostennicht enthalten
Mindeststammkapital100000
Eintragung im Registerja
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Auftragsbeschreibung

Für die Spółka akcyjna (Aktiengesellschaft, Abkürzung „S.A.") gelten im Gegensatz zur polnischen GmbH höhere formale und organisatorische Anforderungen. Jedoch ist sie die richtige Wahl, wenn die Gesellschaft später an die Börse gehen soll, wenn Sie Investoren beteiligen möchten oder wenn die Rechtsform durch das geltende Recht vorgeschrieben ist, z.B. bei Banken, Fonds und sonstigen Finanzinstituten.

Die S.A. kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden, jedoch nicht allein von einer haftungsbeschränkten Gesellschaft als alleiniger Gesellschafterin. Nachträglich, also nach Abschluss der Eintragung, ist die Vereinigung der Aktien aber zulässig. Nach polnischem Recht muss die S.A. ein minimales Stammkapital von 100.000,00 PLN (ca. 25.000 EUR) besitzen. Die Einzahlungen können in bar oder in Sachleistungen erbracht werden, wobei die Beiträge in Sachleistungen zur freien Verfügung des Vorstands stehen.

Die Gründung durch Unterzeichnung der Satzung erfolgt vor einem polnischen Notar. Die Vertretung auf der Grundlage einer Vollmacht ist zulässig. Die Satzung muss notariell beglaubigt werden und folgende Mindestbestandteile enthalten:

  • Firmenname,
  • Firmensitz, „„
  • Unternehmensgegenstand, „„
  • Dauer/ Befristung der Gesellschaft, „„
  • Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft sowie zur Art, zur Zahl„„ und zum Nominalwert der Aktien;
  • Gründungsaktionäre,
  • Vorstand und Aufsichtsrat,
  • Bekanntmachungsorgan.

Die S.A. hat drei Verwaltungsorgane: Vorstand, Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat. Die Gesellschafterhauptversammlung ist das Organ, das von den Aktieninhabern gebildet wird, die so ihre im Handelsgesellschaftengesetzbuch und in der Satzung festgelegten Rechte ausüben können. Eine Jahreshauptversammlung muss binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs einer Firma einberufen werden; die Tagesordnungspunkte sind gesetzlich vorgegeben.

Liesegang & Partner mbB, Rechtsanwälte