Eintragung geschützter Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst in das Register anonymer und pseudonymer Werke
Hier können Sie uns mit der Eintragung geschützten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst in das Register anonymer und pseudonymer Werke beauftragen.
Der Preis beinhaltet die amtlichen Gebühren für die Registrierung.
100,00 EUR
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2280
Wir lassen Ihre geschützten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst i.S. des § 2 UrhG in das Register anonymer und pseudonymer Werke (Urheberolle) eintragen und zahlen die Amtsgebühren dafür ein.
Der Preis beinhaltet die amtliche Grundgebühr für die Eintragung eines Werkes in die Urheberolle. Jedes einzelne Werk ist gesondert zu beauftragen.
Wir lassen Ihre geschützten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst i.S. des § 2 UrhG n in das Register anonymer und pseudonymer Werke eintragen. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind stets nur persönliche geistige Schöpfungen. Zu den schützbaren Werken gehören insbesondere
• Sprachwerke,
• Werke der Musik,
• Werke der bildenden Künste,
• Lichtbildwerke,
• Filmwerke
• und Ähnliches (§ 2 Absatz 1 UrhG).
In das Register anonymer und pseudonymer Werke können nur Werke eingetragen werden, die bereits veröffentlicht worden sind. Das Werk muss zudem anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht worden sein
Die Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke begründet nicht den urheberrechtlichen Schutz eines Werkes. Der Schutz entsteht kraft Gesetzes unmittelbar mit der Schöpfung eines Werkes.
Das Register anonymer und pseudonymer Werke wird geführt, um auf anonyme oder unter einem Pseudonym veröffentlichte Werke die Regelschutzdauer der §§ 64, 65 UrhG anwenden zu können. Danach erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG), bei mehreren Miturhebern nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (§ 65 UrhG). Ist der wahre Name des Urhebers unbekannt, kann der Todestag des Urhebers für den Beginn der Schutzdauer nicht festgestellt werden.
Die Schutzdauer der §§ 64, 65 UrhG verkürzt sich deshalb bei Urhebern, deren Werke anonym (d.h. ohne Urheberbezeichnung) bzw. unter Verwendung eines Pseudonyms (d.h. eines Decknamens) veröffentlicht worden sind. In diesen Fällen erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung oder der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist (§ 66 Absatz 1 UrhG). Wird innerhalb von siebzig Jahren nach der Veröffentlichung anonymer oder pseudonymer Werke der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138 UrhG) angemeldet (wobei dort der bürgerliche Name des Urhebers vermerkt wird), so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65 UrhG (§ 66 Absatz 2 Satz 2 UrhG).
Für die Auftragserteilung gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wir prüfen die Eintragungsfähigkeit Ihres Werkes.
Wir bereiten den erforderlichen Antragsunterlagen vor.
Wir stellen den erforderlichen Antrag für Sie.
Wir beantragen und übersenden Ihnen den Eintragungsschein.
Wir veranlassen, dass die Eintragung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht wird.
Wir führen den Schriftverkehr mit dem Amt.