Beantragung Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Mit diesem Auftrag können Sie uns beauftragen, Sie betreffend einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG zu beraten und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu stellen.

Wir unterstützen Sie bei der Zusammenstellung der Unterlagen und erstellen Muster für Leiharbeitsvertrag gem. § 11 AÜG und Überlassungsvertrag gem. § 12 AÜG.

3.000,00 EUR

Details zum Auftrag Antrag auf Erlaubnis einer Arbeitnehmerüberlassung

Wenn man Leiharbeiterinnen oder Leiharbeiter vorübergehend an ein anders Unternehmen ausleihen möchte, muss man eine entsprechende vorherige Erlaubnis hierzu haben. Eine Erlaubnis wird insbesondere nicht erteilt, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 

Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Informationen und Unterlagen zusammenzustellen und Vertragsmuster vorzubereiten.

Hier ist zunächst ein Überblick über das Verfahren und die benötigten Unterlagen.

1.   Zuständige Behörde

Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständig für die Erlaubniserteilung, je nach Sitz des Antragstellers ist die Behörde in Nürnberg, Düsseldorf oder Kiel zuständig.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

2.   Einzureichende Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag (Formular der Agentur für Arbeit)
  • Kopie des Handelsregisterauszuges
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Führungszeugnis für den Antragsteller der eine natürliche Person ist oder für den Vertreter nach dem Gesetz oder der Satzung der Gesellschaft
  • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für den Antragsteller der eine natürliche Person ist oder für den Vertreter nach dem Gesetz oder der Satzung der Gesellschaft (GZR 3)
  • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für den Antragsteller der eine juristische Person ist (GZR 4)
  • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • Bescheinigung der Krankenkassen
  • Auszüge aller Geschäftskonten bzw. Kreditbestätigungen (Liquiditätspflicht in Höhe von mindestens 10.000 EUR und bei mehr 5 Leiharbeitnehmern 2.000 EUR pro Leiharbeitnehmer)
  • Muster eines Leiharbeitsvertrages gem. § 11 AÜG
  • Muster eines Überlassungsvertrages gem. § 12 AÜG

3.   Kosten der Agentur für Arbeit

Für den Erstantrag erhebt die Behörde eine Gebühr von 377 EUR.

Für die erforderliche Betriebsprüfung vor der ersten Verlängerung fallen 1.316 EUR an und für den ersten Verlängerungsantrag entsteht in der Regel eine Gebühr in Höhe von 2.060 EUR.

Vor dem zweiten Verlängerungsantrag wird in der Regel keine Betriebsprüfung durchgeführt und es fallen nur Kosten in Höhe von 218 EUR an.

Für den letzten Antrag auf unbefristete Erlaubnis wird erneut eine Gebühr in Höhe von 2.060 EUR erhoben.

4.   Dauer des Verfahrens

Ab Einreichung des Erstantrags dauert es erfahrungsgemäß 4 bis 6 Wochen bis sich die Behörde zurückmeldet. 

5.   Erlaubnis

a)    Befristung

Die Erlaubnis wird in den ersten drei aufeinander folgenden Jahren zunächst jeweils auf ein Jahr befristet erteilt. Im Anschluss kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden.

b)    Verlängerungsoption

Die Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung zu beantragen. Es kommt zu einer automatischen Verlängerung, wenn die Agentur für Arbeit die Verlängerung nicht rechtzeitig ablehnt. 

Im Falle der Ablehnung gilt die Erlaubnis für die Abwicklung der bereits geschlossenen Leiharbeitsverträge, aber begrenzt auf 12 Monate.

6.   Sonstiges

·         Wer ohne Erlaubnis Arbeitnehmer überlässt riskiert eine Unterlassungsverfügung. Zudem drohen Geldbußen bis zu 30.000 EUR. In besonders schweren Fällen droht auch die Verurteilung mit einer Freiheitstrafe  von bis zu fünf Jahren

·         Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen.

·         In § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 AÜG sind Ausnahmetatbestände enthalten, bei denen es bei einer Überlassung keine Erlaubnis bedarf (z.B. Überlassung zwischen Konzernunternehmen)

 

Liesegang & Partner mbB, Rechtsanwälte