Vorteile der Markenüberwachung

Warum soll ich meine Marke überwachen lassen?

Kurz gesagt, weil die meisten Markenämter nicht prüfen, ob es kollidierende Marken gibt und Sie nur so über identische oder ähnliche Anmeldungen informiert werden.

Eine Beispiel für eine solche Meldung sieht wie folgt aus. Wir ergänzen diese noch mit einer Handlungsanweisung.

 

Die Markenüberwachung dient dazu, die Verwässerung Ihrer Marke kostengünstig zu verhindern und Markenverletzungen kostengünstig im Ansatz zu unterbinden. 

Als Inhaber einer eingetragenen Marke wissen Sie, dass Sie ein ausschließliches Recht besitzen, Ihre Marke im gewählten Schutzgebiet für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Dieses Recht gestattet es Ihnen, einem Dritten zu verbieten, ohne Ihre Zustimmungen im geschäftlichen Verkehr ein mit Ihrer Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzten die mit denjenigen Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die Ihre Marke eingetragen ist. Ferner haben Sie das Recht, es Dritten zu verbieten ohne Ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens Ihre Marke oder der Identität oder Ähnlichkeit Ihrer Marke durch das jüngere Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. 

Diese Ansprüche auf Unterlassung aus der eingetragenen Marke müssen in der Regel vor den Gerichten durchgesetzt werden. Das diese gerichtlichen Verfahren teuer und kostenintensiv ist bekannt. 

Weniger bekannt ist, dass bereits die Anmeldung einer neuen Marke, die in den Schutzbereich einer bereits eingetragenen Marke fällt, als eine Markenverletzung zu bewerten ist, die Unterlassungsansprüche entstehen lässt. 

Noch weniger bekannt ist, dass das Markenamt eine Markenanmeldung nicht schon deshalb zurückweist, weil bereits eine identische oder verwechslungsfähige Marke im Register eingetragen ist. Die Verfahrensordnungen sehen vielmehr vor, dass das bestehen älterer Markenrechte (relative Schutzrechte) vom Markeninhaber geltend gemacht werden muss. Die jeweiligen Verfahrensordnungen schreiben daher vor, dass entweder die Markenanmeldung und/oder die Markeneintragung veröffentlicht werden muss. 

Vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an läuft dann eine in der Regel dreimonatige Frist innerhalb der ein Markeninhaber seinen Widerspruch gegen eine nicht erwünschte Markenregistrierung einlegen kann. Erfolgt kein Widerspruch wird die Marke eingetragen. Die Löschung kann dann nur noch in deutlich teureren Verfahren verfolgt werden.

Wenn Sie bei uns eine Markendauerüberwachung beauftragen, dann werden Sie über jede jüngere Markenanmeldung und/oder Markeneintragung informiert, die im Rahmen der Dauerüberwachung auffällt und die Ihre Marke verwässern könnte. Das versetzt Sie in die günstige Situation, den Widerspruch einzuleiten. Sie haben mit Ihrem Widerspruch dann die Chance, es zu verhindern, dass die Marke in das amtliche Register eingetragen wird. Oft wird auch die Aufnahme der Benutzung der Marke nicht erfolgen, da die Markenanmeldung regelmäßig den Beginn einer Produktvermarktung darstellt. 

Ihnen kommt zu Gute, dass die Gebühren des Patent- und Markenamts für einen Widerspruch in der Regel deutlich niedriger sind als die vergleichbaren Gebühren der Gerichte. Auch ist es bei einem Widerspruchsverfahren soweit möglich Marken gegeneinander abzugrenzen. Eine solche Abgrenzung erfolgt in der Regel schnell, da sowohl der Markenanmelder der jüngeren Marke als auch Sie als Markeninhaber ein berechtigtes Interesse daran haben schnell Rechtssicherheit zu schaffen. 

Die Markenüberwachung ist daher ein für die Schutzrechtsverwaltung unabdingbares Instrument, sodass Sie bei keiner Schutzrechtseintragung fehlen solle, zumal die Preise für eine solche Überwachung überschaubar sind.

Liesegang & Partner mbB, Rechtsanwälte